PPL-A (Private Pilot Licence - Aircraft)

 

FCL.210.A     Die Flugausbildung muss mindestens 45 Flugstunden Blockzeit betragen, wovon 5 Stunden in einem FSTD[1] durchgeführt werden können. Davon müssen mindestens 25 Stunden im Flug mit Lehrberechtigtem und mindestens 10 Stunden im überwachten Alleinflug, wovon 5 Stunden auf Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mehr als 270 km (150 NM) einschließlich 2 vollständig abge­schlos­sener Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz entfallen, absolviert werden. 

FCL.205.A a)    Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) Lizenz bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.

 

 

LAPL-A (Light Aircraft Pilot Licence - Aircraft)

 

FCL.110.A Die Flugausbildung muss mindestens 30 Flugstunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs betragen und mindestens folgendes einschließen:

1. mindestens 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische

    Prüfung abgenommen wird,

2. 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit

    mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig

    abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt

    werden muss.

FCL.105.A   Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein. Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden. Inhaber einer LAPL(A) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben.

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