Schleppberechtigung
FCL.805 Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern
a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten zum Fliegen von Flugzeugen oder TMGs
dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie Inhaber der
entsprechenden Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern sind.
b) Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen
Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 30 Flugstunden als PIC und 60 Starts und Landungen in Flugzeugen,
wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die
Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll, absolviert nach Erteilung der Lizenz;
(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:
i) theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen;
ii) mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird,
davon mindestens 5 Schulungen mit einem Lehrberechtigten, und
iii) außer bei Inhabern einer LAPL(S) oder einer SPL, 5 Flüge zum Vertrautmachen in
einem Segelflugzeug, das von einem Luftfahrzeug gestartet wird.
c) Bewerber um eine Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssen Folgendes
absolviert haben:
(1) mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen als PIC auf Flugzeugen
oder TMGs nach Erteilung der Lizenz.
Mindestens 30 dieser Flugstunden müssen in Flugzeugen absolviert werden, wenn die
Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in
TMGs durchgeführt werden soll;
(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:
i) theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen;
ii) mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Banner geschleppt wird, davon
mindestens 5 Schulungen mit einem Lehrberechtigten.
d) Die mit der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern
verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nach dem, in
welchem Luftfahrzeug der Flugunterricht absolviert wurde. Die Rechte werden erweitert,
wenn der Pilot Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge oder TMGs ist und mindestens 3
Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Schlepp-Lehrplan in
beiden Luftfahrzeugkategorien umfassen, wie erforderlich.
e) Um die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern
verbundenen Rechte ausüben zu können, muss der Inhaber der Berechtigung während
der letzten 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge absolviert haben.
f) Wenn der Pilot die Anforderung von Buchstabe e nicht erfüllt, muss er die fehlenden
Schleppflüge mit einem oder unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren,
bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt.